Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. und 13. Oktober 2026 die mündliche Verhandlung über das aktuelle Erbschaftsteuergesetz abgehalten. Hierbei ging es insbesondere auch um die Begünstigungen für Unternehmensvermögen. Könnten die weitreichenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen künftig eingeschränkt werden? Für Unternehmer und vermögende Familien stellt sich damit die Frage, ob geplante Vermögensübertragungen noch unter den derzeitigen Rahmenbedingungen erfolgen sollten.
Verfassungsrechtliche Zweifel an der Begünstigung von Betriebsvermögen
Gegen die weitgehende Verschonung von Betriebsvermögen wurde Verfassungsbeschwerde erhoben (Aktenzeichen 1 BvR 804/22). Im Fokus stand dabei die Rechtfertigung der Begünstigungen beziehungsweise Verschonungen, insbesondere auch bei Großerwerben ab 26 Millionen Euro (Abschmelzungsmodell, Verschonungsbedarfsprüfung beziehungsweise Erlassmodell).
Nach derzeitigem Recht kann begünstigtes Unternehmensvermögen zu bis zu 100 Prozent von der Besteuerung freigestellt werden, wenn – vereinfacht gesprochen – Arbeitsplätze erhalten bleiben und der Betrieb über mindestens sieben Jahre fortgeführt wird.
Großerwerbe: Abschmelzung der Begünstigung und Erlassmodell
Bei sogenannten Großerwerben ab 26 Millionen Euro schmilzt die Begünstigung in Schritten von jeweils 750.000 Euro sukzessive um einen Prozentpunkt ab. Ab einem Erwerb von 90 Millionen Euro entfällt die Begünstigung für Unternehmensvermögen vollständig. In diesem Fall ist jedoch ein Erlass insoweit möglich, als beim Erwerber kein nicht begünstigtes Vermögen vorhanden ist. Soweit nicht begünstigtes Vermögen vorhanden ist, muss die Hälfte dieses Vermögens zur Begleichung der festgesetzten Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer eingesetzt werden. Der verbleibende Betrag wird erlassen – wiederum unter der Voraussetzung, dass Arbeitsplätze erhalten bleiben und der Betrieb fortgeführt wird.
Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge
Durch geschickte Gestaltungen, beispielsweise durch die Nutzung in- oder ausländischer Familienstiftungen, kann der Erlassbetrag jedoch maximiert werden. Gleiches gilt für die Übertragung von Unternehmensvermögen auf vermögenslose Personen, beispielsweise junge Abkömmlinge.
Wie weit reicht eine mögliche Neuregelung?
Ob das Bundesverfassungsgericht lediglich diesen Gestaltungsmöglichkeiten einen Riegel vorschiebt oder auch die Grenze von 26 Millionen Euro infrage stellt, ist unklar. Die Richter hielten sich in der mündlichen Verhandlung hierzu sehr bedeckt.
Handlungsbedarf für Unternehmer und vermögende Familien?
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das derzeit noch sehr unternehmerfreundliche erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigungsregime genutzt werden sollte, wenn ohnehin zeitnah eine Schenkung ansteht. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen, gesellschaftlichen und makroökonomischen Herausforderungen ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Begünstigung von Unternehmensvermögen künftig auch bei Erwerbsfällen unterhalb von 26 Millionen Euro deutlich reduziert wird.
Sehr gerne können Sie uns im Hinblick auf Ihre geplante Unternehmens- und Vermögensnachfolge ansprechen. Gemeinsam erarbeiten wir ein Konzept, das Ihre individuellen und familiären Bedürfnisse berücksichtigt und eine möglichst steuergünstige Übertragung ermöglicht.