Am 13. Oktober 2026 findet die mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigung von Unternehmensvermögen statt.
Die weitreichenden Begünstigungen von Unternehmensvermögen auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts
Letztlich steht dabei das Grundkonzept der Betriebsvermögensverschonung nach der letzten Erbschaftssteuerreform im Jahr 2016 erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand.
Die Begünstigung von Unternehmensvermögen richtet sich zum einen danach, welche Teile des Betriebsvermögens begünstigt beziehungsweise nicht begünstigt sind (sog. Verwaltungsvermögen).
Vollständige Verschonung möglich
Zum anderen ist die letztliche Höhe der Begünstigung abhängig von der Verschonung. Bei Erwerben von bis zu 26 Millionen Euro ist auf Antrag eine Verschonung von bis zu 100% möglich (sog. Optionsverschonung), ansonsten findet die Regelverschonung (Begünstigung in Höhe von 85%) Anwendung.
Durch das Bundesverfassungsgericht dürften insbesondere die Verschonungsregelungen von sog. Großerwerben über 26 Millionen Euro verfassungsrechtlich geprüft werden, insbes. die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG. Diese ist ein neuralgischer Punkt, zumal bei diesen Großerwerben durch geschickte Gestaltung, zum Beispiel durch Übertragung auf Personen, die über kein bzw. sehr wenig Vermögen verfügen oder zum Beispiel eine Familienstiftung, die Steuer vollumfänglich umgangen werden kann.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass beispielsweise eine Familienstiftung, an die ein Unternehmen mit einem Wert von mehreren hundert Millionen Euro verschenkt und diese bei Gründung kein Vermögen hat, im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung auch keine Erbschaft-/Schenkungsteuer bezahlen muss.
Wir unterstützen Sie gerne
Wollen Sie zeitnah noch Ihr Unternehmen auf die nächste Generation übertragen? Sehr gerne unterstützen wir Sie hierbei rechtlich sowie steuerlich. Sämtliche hierfür notwendigen Leistungen können wir Ihnen aus einer Hand anbieten – gerne auch in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.