Wegzugsbesteuerung – Auch bei Personengesellschaften?!
Immer wieder hört man auch im steuerberatenden Berufsumfeld, dass eine GmbH & Co. KG stets vor der Wegzugsbesteuerung schützt. Dass dieser Irrglaube schnell sehr kostspielig werden kann, soll an dem nachfolgenden Beispiel gezeigt werden.
Fred hat im Jahr 2013 die F GmbH & Co. KG gegründet, um nach seinem erfolgreichen Unternehmensverkauf in Aktien zu investieren. Da Fred schon immer ein gutes Händchen für Finanzanlagen hatte, hat sich sein Aktiendepot sehr positiv entwickelt: Aus einer ursprünglichen Investitionssumme von EUR 2.000.000 hat sich im Laufe der Jahre ein Wert von EUR 8.000.000 ergeben.
Letztes Jahr hat sich Fred im Urlaub in eine Schweizerin verliebt und möchte daher noch in diesem Jahr aus Deutschland wegziehen und seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegen.
Von seinem Steuerberater bekommt Fred den Hinweis, dass der Wegzug steuerlich unbeachtlich sei, zumal in Deutschland eine sog. Betriebsstätte verbliebe, die sicherstellen würde, dass Deutschland das Besteuerungsrecht nicht verlieren würde. Fred sei ja in eine GmbH & Co. KG investiert – und nicht in eine GmbH!
Im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung wird festgestellt, dass eine Entstrickungsbesteuerung nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt ist (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG), zumal nach Art. 9 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz hinsichtlich der Aktien ausschließlich dem Wohnsitzstaat, d.h. der Schweiz, das Besteuerungsrecht zusteht. Folglich sind sämtliche stille Reserven der Aktien im Zeitpunkt des Wegzugs von Fred aufzudecken, wenn auch nur in Höhe von 60%. Unterstellt man, dass Fred dem Spitzensteuersatz (einschl. Solidaritätszuschlag) unterliegt, ergibt sich folgende Ertragsteuerbelastung:
| Verkehrswert der Aktien | EUR 8.000.000,00 |
| Anschaffungskosten | ./. EUR 2.000.000,00 |
| Veräußerungsgewinn | EUR 6.000.000,00 |
| Davon: 60% | EUR 3.600.000,00 |
| Einkommensteuer („ESt“, 45%) | EUR 1.620.000,00 |
| Solidaritätszuschlag (5,5% der ESt) | EUR 89.100,00 |
| Gesamtsteuerbelastung | EUR 1.709.100,00 |
Ein weiterer Wertmutstropfen: Fällt man als Steuerpflichtiger unter die Wegzugsbesteuerung für Personengesellschaften, ist im Gegensatz zu § 6 AStG (= Wegzugsbesteuerung bei Kapitalgesellschaften) keine Zahlung in sieben Jahresraten möglich. Im Übrigen gilt wie in allen Fällen der Wegzugsbesteuerung: Es erfolgt eine Besteuerung ohne einen Mittelzufluss („dry income“).
Möchten Sie im Gegensatz zu Fred ein solches „worst case“-Szenario vermeiden, sprechen Sie uns gerne an. Wir haben auch für diesen Fall praxiserprobte Gestaltungsoptionen, die eine Wegzugsbesteuerung vermeiden (Stichwort: gGmbH-Modell, Nießbrauch-Modell). Im Übrigen raten wir stets, einen Wegzug aus Deutschland vorab mit einem Antrag auf verbindliche Auskunft bei den zuständigen Finanzbehörden abzusichern.